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Satzung der TORnados Halle e

Satzung der TORnados Halle e.V.

Beschlossen bei der Gründungsversammlung vom 20.01.2005 in Halle. Änderungen wurden von de Vorstandsversammlung am 01.02.2005 in Halle und am 14.03.2005 in Halle beschlossen.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Name des Vereins lautet:  TORnados Halle e.V.

2)

Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in:

                            Halle (Saale) – 06110

                            Torstrasse 27

3)  

Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle (Saale) unter der Register-Nr. 2259 eingetragen.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

 

Satzung der TORnados Halle e

 § 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist es körperliche Ertüchtigung zu betreiben und zu fördern.

2)

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Mannschaftssportart Basketball.


Satzung der TORnados Halle e

 § 3 Gemeinnützigkeit

1)

Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)

Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3)  

Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

Satzung der TORnados Halle e

 § 4 Mitgliedschaft des Vereins     

1)

Der Verein wird die Mitgliedschaft beantragen in:

-                     Stadtsportbund Halle(Saale) e.V.

-                     Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V.

-                     Basketballverband Sachsen-Anhalt e.V.


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 § 5 Mitglieder des Vereins         

1)

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen

2)

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

3)  

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

4)

Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

5)

Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.


 

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 § 6 Organe des Vereins 

1)

Die Organe des Vereines sind

 a)                 die Mitgliederversammlung

 b)                 der Vorstand


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 § 7 Mitgliederversammlung  

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2)

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand entweder schriftlich oder mündlich bekannt gegeben und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3)  

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller    Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

4)

Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5)

Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder, erforderlich.


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 § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung      

1)

Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit statt. Bei Stimmengleichheit gibt es eine erneute Wahl.

2)

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3)  

Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden sollen.

4)

Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7)

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

8)

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a)        Gebührenbefreiungen;

b)        Aufgaben des Vereins;

c)         Beteiligung an Gesellschaften;

d)        Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;

e)        Mitgliedsbeiträge;

f)          Satzungsänderungen;

g)                 Auflösung des Vereins.

h)                  Sponsoren

9) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

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 § 9 Vorstand     

1)

Der Vorstand besteht aus 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

2)

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.
3)  

Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4)

Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 60% der Mitglieder beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

5)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins verfügt der Vorstand gemeinsam.

6)

Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

7)

Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

8)

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


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 § 10 Protokolle

1)

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.


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  §11 Vereinsfinanzierung

1)

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a)   Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;

b)   Mitgliedsbeiträge

c)   Spenden

d)   Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege

e)   Sponsoren

2)

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

3)  

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die SOS-Kinderdörfer, die es ausschließlich und   unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 


Satzung der TORnados Halle e

§12 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Halle (Saale), den 15.03.2005.